Die neue Truppe der Landsknechte beruhte auf dem vom spätmittelalterlichen Schweizer Heer übernommenen geschlossenen Einsatz
und war dem Kriegsherrn nicht durch die Treue eines Lehensmannes oder Untertanen verbunden. Ihr Status war bestimmt durch
einen freiwillig beschworenen Vertrag, den Artikelsbrief, der für beide Partner Pflichten und Rechte festlegte. Besonders die
Landsknechtführer werden als militärische Unternehmer bezeichnet, die auf dem freien Markt Ihre Dienste anboten.
Doch damit allein können ihre militärischen Erfolge nicht erklärt werden. Die Kommandeure und die Knechte fühlten sich als
etwas Besonderes, als Elite, wobei gerade die charismatische Ausstrahlung einiger Führer besondere Bedeutung hatte. Auch Fahne
und Fähnrich werden zu moralischen Instanzen und Symbolen eines geschlossenen Kriegerstandes. Denn das Regiment ist eine
geschlossene Einheit, die nach Recht und Verfassung weitgehend autonom ist und fest umgrenzte Ehrbegriffe hat, deren
Übertretung auch von der Gemeinschaft geahndet wird.
Der umfassende Heerfrieden bot Schutz für alle Regimentsangehörigen, und in seinem Regiment und seinem Fähnlein fand der
Knecht für sich und seine mitziehende Familie eine bescheidene Versorgung. In dieser Gemeinschaft hatte er aber auch die
Möglichkeit, zu Ämtern gewählt und bestellt zu werden mit einem Einfluß, der im zivilen Leben unmöglich gewesen wäre.
Die Rechts- und Verwaltungsformen dieser militärischen Gemeinschaft griffen in die Vergangenheit zurück und weisen modern in
die Zukunft.
Fronsperger, der Praktiker, faßt in seinem umfassenden Werk die bestehende Literatur über Organisation, Verwaltung und Aufgabe
der einzelnen Ämter zusammen. In ihm spiegelt sich eine ganze Epoche wider, die im Gegensatz zu den vergangenen Jahrhunderten
einen neuen Krieger, eine Kriegerkaste, geschaffen hatte, die sich ihres Wertes wohl bewußt war.
Doch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts erlebte das Landsknechtwesen bereits seinen Niedergang. Durch die Bestimmungen
des Reichstages von Speyer 1570 wurde endgültig mit dem genossenschaftlich geformten Landsknechtstum gebrochen. Die Ämter
wurden allein durch die Obrigkeit besetzt, und ohne deren Wissen durften die Landsknechte keine Gemein mehr halten. Auch vom
Recht der langen Spieße ist nicht mehr die Rede.
Im 17. Jahrhundert und in den Heeren des Dreißigjährigen Krieges verschwindet dann auch der Name selbst.